LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.08.1996
6 Ta 291/96
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 102
r+s 1998, 86
VersR 1998, 385
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 06.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 373/95

Vergleichsgebühr: Vergleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 6 Ta 291/96

DRsp Nr. 1998/18316

Vergleichsgebühr: Vergleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche

Durch die erhöhte Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO soll nur der Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs belohnt werden. Die Vorschrift ist daher nicht anwendbar, wenn das Gericht dadurch mit der Angelegenheit befaßt wird, daß die Parteien in einem Prozeßvergleich andere, nicht rechtshängige Ansprüche mitvergleichen.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Mit seiner Beschwerde vom 05. Juni 1996 begehrt der Klägervertreter die zusätzliche Festsetzung einer 15/10 Vergleichsgebühr gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 BRAGO aus einem im Vergleich vom 30. Oktober 1995 mitverglichenen Teilstreitwert von 6.250,- DM unter Berücksichtigung der Höchstbegrenzung aus § 13 Abs. 3 BRAGO.

Die Beschwerde ist nicht begründet.