OLG Hamm - Beschluss vom 17.01.2023
III-5 RBs 331/22
Normen:
OWi § 79 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3; StVO § 25 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 2023, 95
Vorinstanzen:
AG Hattingen, - Vorinstanzaktenzeichen 82 Js 2083/19

Verhängung eines Fahrverbots bei einer nicht mehr als zwei Jahre zurückliegenden TatKein Fahrverbot bei überlanger VerfahrensdauerBesondere Umstände für Verhängung eines Fahrverbots mehr als zwei Jahre nach der zu ahnenden Tat

OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen III-5 RBs 331/22

DRsp Nr. 2023/5199

Verhängung eines Fahrverbots bei einer nicht mehr als zwei Jahre zurückliegenden Tat Kein Fahrverbot bei überlanger Verfahrensdauer Besondere Umstände für Verhängung eines Fahrverbots mehr als zwei Jahre nach der zu ahnenden Tat

Liegt die zu ahnende Tat - hier vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - mehr als zwei Jahre zurück, so kann der Erziehungsfunktion des Fahrverbots regelmäßig nicht mehr Genüge getan werden. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann die Anordnung eines Fahrverbots dennoch notwendig sein. Ergibt sich in den zwei Jahren kein weiteres Fehlverhalten, so kann kein Fahrverbot mehr verhängt werden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hattingen zurückverwiesen.

Normenkette:

OWi § 79 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3; StVO § 25 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hattingen hat den Betroffenen mit Urteil vom 12.05.2021 wegen einer am 30.07.2019 begangenen vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 1.800,00 Euro verurteilt und gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub angeordnet.