BGH - Urteil vom 07.09.2016
IV ZR 174/14
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 374/12
OLG Köln, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 70/13

Verjährung des Anspruchs eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen IV ZR 174/14

DRsp Nr. 2016/16019

Verjährung des Anspruchs eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

1. Eine Widerspruchsbelehrung genügt nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., wenn nur die Überschrift "Widerspruchsrecht" und der erste Satz der Belehrung durch Fettdruck hervorgehoben sind und die folgenden Sätze 2 bis 4, die nicht durch Fettdruck drucktechnisch deutlich gestaltet sind, auch notwendige Informationen über die Widerspruchsfrist enthalten sowie dazu, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt. Da diese Hinweise nicht in Fettdruck gehalten sind, besteht im besonderen Maße die Gefahr, dass sie überlesen werden, weil der Versicherungsnehmer sein Augenmerk nur auf das Fettgedruckte richtet.2. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Tenor