BGH - Beschluß vom 10.05.2005
VI ZR 223/04
Normen:
BGB § 203 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 22.06.2004

Verjährung von Ansprüchen wegen einer Unfallverletzung

BGH, Beschluß vom 10.05.2005 - Aktenzeichen VI ZR 223/04

DRsp Nr. 2005/8054

Verjährung von Ansprüchen wegen einer Unfallverletzung

Macht ein Unfallverletzter geltend, dass die nachteiligen Folgen des Unfalls nicht durch eine fehlerhafte Behandlung hervorgerufen, sondern durch eine nicht ausreichende ärztliche Behandlung nicht beseitigt worden sind, so ist für die Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Unfallschädiger nicht entscheidungserheblich, ob der Geschädigte von einem (zusätzlichen) ärztlichen Behandlungsfehler Kenntnis hat, solange er Kenntnis von dem anfänglichen Schaden hat.

Normenkette:

BGB § 203 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.