Verjährungshemmung und Beendigung der Hemmungswirkung nach den Neuwagenverkaufsbedingungen
OLG Köln, Urteil vom 31.03.1995 - Aktenzeichen 19 U 203/94
DRsp Nr. 1995/7828
Verjährungshemmung und Beendigung der Hemmungswirkung nach den Neuwagenverkaufsbedingungen
1. Es ist aus Beweissicherungsgründen sachlich gerechtfertigt, daß nach Abschnitt VII.2.a. der NeuwagenVerkaufsbedingungen (NWVB) nur eine schriftliche Mängelanzeige die Verjährung nach Abschnitt VII.10. NWVB hemmt. Mündliche Mängelanzeigen können nur Hemmungsgründe nach § 639BGB sein.2. Zeigt der Käufer eines Neuwagens dem Verkäufer denselben Mangel im Laufe einiger Wochen mehrfach an, und prüft der Verkäufer den Mangel jeweils abschließend, so liegt kein einheitlicher Nachbesserungsversuch vor, der die Verjährung über die gesamte Zeit zwischen den Mängelrügen hemmen könnte.3. Der Käufer eines Neuwagens bedarf des Schutzes nach Abschnitt VII.10. Satz 3 NWVB nur, wenn ihm von der in Abschnitt VII.10. Satz 1 NWVB geregelten einjährigen Verjährungsfrist nur noch weniger als drei Monate zur Verfügung stehen. Anderenfalls hat die Abschlußerklärung des Verkäufers nach Abschnitt VII.10. Satz 3 NWVB nur den Sinn, die Hemmung der Verjährung zu beenden.4. Der einverständliche Entschluß von Käufer und Verkäufer eines Neuwagens, diesen vorerst nicht auf gerügte Mängel zu überprüfen, steht der einseitigen Erklärung des Verkäufers nach Abschnitt VII.10 Satz 3 NWVB gleich.