OLG Hamm - Urteil vom 03.03.2005
28 U 125/04
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZGS 2005, 315
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 45/03

Verkauf eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs unter wahrheitswidriger Verneinung eines wirtschaftlichen Totalschadens

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 28 U 125/04

DRsp Nr. 2005/9720

Verkauf eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs unter wahrheitswidriger Verneinung eines wirtschaftlichen Totalschadens

1. Der Verkäufer eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs ist dem Käufer gegenüber wegen Verletzung der Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig, wenn er auf Nachfrage wahrheitswidrig das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens verneint hat. 2. Der Verkäufer ist weiterhin im Sinne einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gem. §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig, wenn er das tatsächliche Ausmaß des Unfallschadens vorsätzlich verschleiert und dadurch eine unzulässige Bagatellisierung erfolgt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Beklagten betreiben einen Autohandel, der sich im Wesentlichen mit dem An- und Verkauf von Unfallwagen befasst.

Sie inserierten auf der Internetseite "B-Online" einen Mitsubishi L 200 2.5 TD GLX DoKa, ein PickUp-Fahrzeug, zum Kaufpreis von 14.900,- EUR. Als Besonderheiten waren u.a. angegeben: "... Unfallfahrzeug, Jahreswagen... Überschlag bed. fahrbereit".