BGH - Urteil vom 06.04.1993
VI ZR 181/92
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
BB 1991, 1617
BGHR BGB § 249 Satz 2 Kraftfahrzeugschaden 2
DAR 1993, 251
DRsp I(123)373b
ES Kfz-Schaden B-1/22
MDR 1993, 622
NJW 1993, 1849
NZV 1993, 305
VersR 1993, 769
ZfS 1993, 229
r+s 1993, 301
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

BGH, Urteil vom 06.04.1993 - Aktenzeichen VI ZR 181/92

DRsp Nr. 1993/2702

Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

»Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen.«

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Energie-Versorgungsunternehmen, verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Beklagte zu 1) fuhr am 12. Juni 1990 mit seinem Pkw aus Unachtsamkeit auf ein Fahrzeug der Klägerin des Typs Mercedes 260 E auf. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallschäden der Klägerin ist außer Streit. Die Parteien streiten allein um die Höhe des bei der Schadensberechnung zu berücksichtigenden Restwertes des Fahrzeugs der Klägerin.