Die Klägerin, ein Energie-Versorgungsunternehmen, verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Beklagte zu 1) fuhr am 12. Juni 1990 mit seinem Pkw aus Unachtsamkeit auf ein Fahrzeug der Klägerin des Typs Mercedes 260 E auf. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallschäden der Klägerin ist außer Streit. Die Parteien streiten allein um die Höhe des bei der Schadensberechnung zu berücksichtigenden Restwertes des Fahrzeugs der Klägerin.
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