VGH Hessen - Urteil vom 22.03.2005
2 UE 582/04
Normen:
HVwVfG § 28 Abs. 1 ; HVwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3 ; OWiG § 55 Abs. 1 ; StVZO § 31a ;
Fundstellen:
DAR 2006, 290
DAR 2013, 291
DÖV 2006, 485
NJW 2005, 2411
Vorinstanzen:
VG Frankfurt - 12 E 4835/02 (V) - 12.11.2003,

Verkehrsrecht; Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs - Anhörung, Einfacher Brief, Fahrtenbuch, Verkehrsordnungswidrigkeit, Zugang, Zustellung

VGH Hessen, Urteil vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 2 UE 582/04

DRsp Nr. 2007/24291

Verkehrsrecht; Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs - Anhörung, Einfacher Brief, Fahrtenbuch, Verkehrsordnungswidrigkeit, Zugang, Zustellung

»1. Aus § 31a StVZO kann nicht geschlossen werden, die wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ermittelnde Behörde sei verpflichtet, Anhörungsschreiben im Sinne des § 55 OWiG dem Fahrzeughalter zwecks Ermöglichung des Zugangsnachweises förmlich zuzustellen. 2. Die nicht zu widerlegende Behauptung des Halters, ihm seien "außerhalb des angefochtenen Bescheids" (nämlich der Fahrtenbuchauflage selbst) keine Schreiben zugegangen, die die ermittelnde Behörde als einfache Briefsendungen an seine korrekt angegebene Anschrift abgesandt haben wolle, steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht von vornherein entgegen. 3. Für die Beurteilung der Frage, ob die nach dem OWiG zuständige Behörde im Sinne des § 31a StVZO alle angemessenen und ihr zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen hat, kommt es nicht auf eine erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung einsetzende Betrachtung an, sondern darauf, ob davor die Ermittlungen in einer Art und Weise geführt worden sind, die - aus der Sicht der Behörde - mit vertretbarem Aufwand erfahrungsgemäß einen hinreichenden Aufklärungserfolg verspricht.