Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt Köln wegen Verletzung der Streupflicht Schadensersatz.
Der Pkw des Klägers wurde beschädigt, als dessen Sohn damit am 15. Februar 1985 gegen 13.00 Uhr an einer Ampelkreuzung der Innenstadt nach links abbiegen wollte, das Fahrzeug jedoch infolge Straßenglätte geradeaus gegen ein Hindernis rutschte.
Das Landgericht hat die auf Zahlung der Hälfte des Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, die die Beklagte zurückzuweisen begehrt.
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