OLG Dresden - Urteil vom 27.03.1996
6 U 449/95
Normen:
BGB §§ 823 839 ; GG Art. 34 ; SächsStrG § 10 ;
Fundstellen:
OLGReport 1996, 259
OLGReport-Dresden 1996, 259
Vorinstanzen:
11 O 0721/94 ,

Verkehrssicherungspflicht bei Schadhaftigkeit des Straßenbelages - Frostaufbrüche

OLG Dresden, Urteil vom 27.03.1996 - Aktenzeichen 6 U 449/95

DRsp Nr. 1998/4995

Verkehrssicherungspflicht bei Schadhaftigkeit des Straßenbelages - Frostaufbrüche

Angesichts des bekanntermaßen desolaten Straßenzustandes in den neuen Bundesländern liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin, daß der Träger der Straßenbaulast die Gefahr von Frostaufbrüchen auf Kopfsteinpflasterstraßen mit einem den modernen Verkehrserfordernissen und Straßenbauerkenntnissen nicht mehr entsprechenden Unterbau bei extremen Temperaturschwankungen gekannt, aber keine Maßnahmen ergriffen hat, an der späteren Unfallstelle die Gefahr baulich zu beseitigen oder zumindest davor zu warnen.

Normenkette:

BGB §§ 823 839 ; GG Art. 34 ; SächsStrG § 10 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

II. Der Kläger hat keinen Anspruch wegen Verletzung einer Amtspflicht durch Bedienstete der Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG. Die Verkehrssicherungspflicht für die obliegt nach § 10 Abs. 1 SächsStrG der Beklagten als hoheitliche Aufgabe. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt aber nicht vor.