Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Denn die Klägerin kann von der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung von Schadensersatz verlangen.
I. Am 7. Juli 1992 ist das Fahrzeug Peugeot 205 XR der Klägerin auf einem in der Innenstadt der beklagten Gemeinde gelegenen Parkplatz durch einen herabfallenden Ast in erheblichem Umfang beschädigt worden.
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