OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.1994
18 U 70/94
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
NWVBl 1995, 156
OLGR-Düsseldorf 1995, 66
OLGReport-Düsseldorf 1995, 66
VersR 1996, 249
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 435/92

Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 18 U 70/94

DRsp Nr. 1995/4529

Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen

»1. Zu den grundsätzlichen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen. 2. Auswahl der Baumart allein begründet keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, auch wenn im Einzelfall die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung (hier: Kanadapappel) näher liegt als bei anderen Baumarten. 3. Die Verkehrssicherungspflicht gebietet keinen prophylaktischen Kronenentlastungsschnitt.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Denn die Klägerin kann von der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung von Schadensersatz verlangen.

I. Am 7. Juli 1992 ist das Fahrzeug Peugeot 205 XR der Klägerin auf einem in der Innenstadt der beklagten Gemeinde gelegenen Parkplatz durch einen herabfallenden Ast in erheblichem Umfang beschädigt worden.