OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.04.1995
18 U 213/94
Normen:
BGB § 823 § 839 ; GG Art. 34 ; NWStrWG § 9a ; StVZO § 30 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 1178
OLGR-Düsseldorf 1995, 287
OLGReport-Düsseldorf 1995, 287
VersR 1996, 602
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 223/93

Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei Fahrbahnaufpflasterung zur Verkehrsberuhigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.1995 - Aktenzeichen 18 U 213/94

DRsp Nr. 1995/5667

Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei Fahrbahnaufpflasterung zur Verkehrsberuhigung

»1. Die Anordnung von Fahrbahnaufpflasterungen ist zulässig, um Anordnungen der Verkehrsbehörde über Geschwindigkeitsbeschränkungen Nachdruck zu verleihen. Dabei muß die Verkehrsbehörde auch mit Fahrzeugen niedrigerer Bodenfreiheit rechnen, die nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 StVZO zum Straßenverkehr zugelassen sind (vgl. BGH NJW 1991, 2824). 2. Der Führer eines derartigen Fahrzeuges muß aber dessen Eigenart bedenken und kann deshalb nicht auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Straße vertrauen, um schadensfrei die Aufpflasterung zu passieren.«

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ; GG Art. 34 ; NWStrWG § 9a ; StVZO § 30 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Denn der Kläger kann von der Beklagten nur Zahlung von 500 DM aufgrund des Schadensereignisses vom 25. September 1992 verlangen.