Die Berufung hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil ist richtig; auf die zutreffenden Ausführungen der Entscheidung wird Bezug genommen.
Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlaß zu folgenden Bemerkungen:
§ 1 Abs. 2 StrReinG NW beschränkt die Streupflicht der Gemeinden bei Fahrbahnen auf die gefährlichen Stellen. Das sind innerhalb geschlossener Ortschaften z. B. scharfe oder unübersichtliche oder sonst schwierige Kurven, Gefällstrecken, Kreuzungen und Einmündungen (vgl. Senat, Urteil vom 03.12.1987 - Aktenzeichen: 18 U 159/87 -). Die Stelle der O Brücke, an der die Klägerin verunfallt sein soll, gehört nicht dazu.
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