OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.11.1996
18 U 67/96
Normen:
StrReinG NW § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 177/95

Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei Glatteisbildung auf Brücken

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 18 U 67/96

DRsp Nr. 1997/9120

Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei Glatteisbildung auf Brücken

1. Brücken sind nicht grundsätzlich gefährliche Stellen iSv § 1 Abs. 2 StrReinG NW, da einem Kraftfahrer im allgemeinen bekannt ist, daß Fahrbahnen über Brücken in der Regel schneller vereisen als andere Straßenstücke.2. Die Gemeinde muß Streumaßnahmen gegen Glatteisbildung erst treffen, wenn Glatteisbildung nach den Witterungsverhältnissen naheliegend ist.

Normenkette:

StrReinG NW § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil ist richtig; auf die zutreffenden Ausführungen der Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlaß zu folgenden Bemerkungen:

§ 1 Abs. 2 StrReinG NW beschränkt die Streupflicht der Gemeinden bei Fahrbahnen auf die gefährlichen Stellen. Das sind innerhalb geschlossener Ortschaften z. B. scharfe oder unübersichtliche oder sonst schwierige Kurven, Gefällstrecken, Kreuzungen und Einmündungen (vgl. Senat, Urteil vom 03.12.1987 - Aktenzeichen: 18 U 159/87 -). Die Stelle der O Brücke, an der die Klägerin verunfallt sein soll, gehört nicht dazu.