OLG Hamm - Urteil vom 09.12.2005
9 U 170/04
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StrWG NW § 9 § 9a § 47 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 718
NZV 2006, 550
OLGReport-Hamm 2006, 417
OLGReport-Hamm 2006, 417
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 61/03

Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde hinsichtlich Rutschgefahr durch Laub auf einem Radweg; Mithaftungsquote eines geschädigten Radfahrers

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2005 - Aktenzeichen 9 U 170/04

DRsp Nr. 2006/21336

Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde hinsichtlich Rutschgefahr durch Laub auf einem Radweg; Mithaftungsquote eines geschädigten Radfahrers

»1. Fallen witterungsbedingt akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung an (hier: Beseitigung von Herbstlaub auf kombiniertem Rad-/Gehweg) darf sich die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht auf die Durchführung der turnusmäßigen Dienste (hier: Straßenreinigung) beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. Es ist dem Sicherungspflichtigen zumutbar, auch außerhalb üblicher Dienstzeiten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sicher zu stellen.2. Kommt eine Radfahrerin auf Laub bedecktem Rad-/Fußweg zu Fall, weil die Fahr-/Gehbahn durch vermodertes Laub glitschig geworden ist, trifft sie ein Mitverschulden (von 60 %, Anm. d. Red.), das bei Kenntnis länger ausgebliebener Straßenreinigung und daraus folgender Glättegefahr schwerer wiegen kann als das Versagen der öffentlichen Hand.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StrWG NW § 9 § 9a § 47 ;

Entscheidungsgründe:

I.