OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.1995
18 U 197/94
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 603
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 444/93

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 18 U 197/94

DRsp Nr. 1996/3146

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers

»Ein sechs Zentimeter tiefes Loch in der Fußgängerzone einer Geschäftsstraße ist eine gefährliche Stelle, mit der ein Gehwegbenutzer nicht zu rechnen braucht.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist aus §§ 839, 847 BGB, Art. 34 GG begründet. Die Beklagte ist wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - die ihr hinsichtlich der städtischen Straßen als Amtspflicht obliegt (§ 9 a Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen) - zum Ersatz des immateriellen Schadens verpflichtet, der der Klägerin durch den Unfall vom 03. 06. 1991 entstanden ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß sich zum Unfallzeitpunkt auf der H in Solingen im Bereich der Fußgängerzone zwischen dem Geschäft der Firma A und C sowie dem Schuhhaus K ein Loch im Bodenbelag befand. Dies ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen R F, der damals als Geschäftsstellenleiter bei der Firma A und K tätig war und bei seiner Vernehmung in erster Instanz erklärt hat, er habe bereits einige Zeit vor dem 03.06. festgestellt, daß in dem - nach dem Vorbringen der Beklagten mit Klinkern befestigten - Belag ein Ziegel fehlte.