OLG Hamm - Urteil vom 07.04.1992
9 U 8/92
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 435
NZV 1993, 67
VersR 1993, 1033
r+s 1993, 16

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Gefällesprung in der Fahrbahn; Mitverschulden von Fahrzeugen mit nachträglich eingebauten Frontspoilern

OLG Hamm, Urteil vom 07.04.1992 - Aktenzeichen 9 U 8/92

DRsp Nr. 1994/10438

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Gefällesprung in der Fahrbahn; Mitverschulden von Fahrzeugen mit nachträglich eingebauten Frontspoilern

»1. Ein auffälliger, quer zur Längsachse der Straße verlaufender Gefällesprung ("Knick") stellt keine Gefahrenquelle dar, die Abhilfemaßnahmen oder ein Aufstellen von Warnzeichen erfordert.2. Der Verkehrssicherungspflichtige kann davon ausgehen, daß die Fahrer, deren Fahrzeuge mit nachträglich angebauten Frontspoilern versehen sind, die kritische Stelle besonders vorsichtig überfahren oder im Zweifel eine andere Wegstrecke wählen. Dies ist für die betroffenen Fahrer auch nicht unzumutbar.3. Die Situation bei künstlich erstellten Hindernissen (Fahrbahnschwellen, Aufpflasterungen) lässt sich damit nicht vergleichen.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise: