OLG Nürnberg - Urteil vom 31.07.1996
4 U 1494/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 839 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 244
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 8776/95

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich der Standsicherheit von Verkehrszeichen

OLG Nürnberg, Urteil vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 4 U 1494/96

DRsp Nr. 1998/1434

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich der Standsicherheit von Verkehrszeichen

»1. Zur Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Überprüfung der Standsicherheit eines auf einem Stahlrohr angebrachten Verkehrszeichens.«2. Den Straßenbaulastträger trifft insbesondere dann der Vorwurf einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn die Standsicherheit eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Verkehrszeichens nicht überprüft worden ist.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 839 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 511 ff, 78 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegenden Erfolg.

1. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 2.409,-- DM und Zinsen hieraus gerichtete und auf Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) gestützte Klage abgewiesen, weil der Beklagten keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen sei. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.