OLG Brandenburg - Urteil vom 15.10.1996
2 U 23/96
Normen:
DDR: StVO § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1997, 479
OLGR-Brandenburg 1997, 9
OLGReport-Brandenburg 1997, 9
r+s 1997, 16

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast bei Schlaglöchern auf einer Landstraße

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.10.1996 - Aktenzeichen 2 U 23/96

DRsp Nr. 1997/5986

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast bei Schlaglöchern auf einer Landstraße

»1. Bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen Landesstraßengesetzes am 11. 6. 1992 galt die Straßenverordnung der DDR gem. . Anl. II Kap. IX Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 EinigungsV als Landesrecht fort.2. Verantwortlicher Rechtsträger ist als Träger der Straßenbaulast bei einer Landstraße das jeweilige Bundesland.3. Die Pflicht "zur Gewährleistung der öffentlichen Nutzung der Straße" gem. der Straßenverordnung der DDR entspricht der Verkehrssicherungspflicht der heutigen Landesstraßengesetze.4. Nach der Verkehrssicherungspflicht ist ein Bundesland verpflichtet, ein 20 cm tiefes und 50 breites Schlagloch auf einer mit Grobpflaster versehenen Landstraße zu beseitigen. Der Umfang der Kontrollpflicht einer solchen Straße ergibt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles; bei extremer Belastung durch die Nutzung von Schwertransporten muss - insbesondere nach einer Frost-Tau-Periode - eine wöchentliche Überprüfung stattfinden.5. Falls die nötigen Kontrollen aus personellen und finanziellen Gründen nicht zu leisten sind, muss zumindest durch Hinweisschilder auf den gefahrträchtigen Straßenzustand hingewiesen werden.«

Normenkette:

DDR: StVO § 23 Abs. 1 ;

Hinweise: