OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2023
11 U 58/22
Normen:
BGB § 839 i. V. m. GG Art. 34; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a; StrWG NRW § 47;
Fundstellen:
VRS 2023, 79
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 04.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 161/21

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich einer Aufwölbung auf einer leicht abschüssigen Strecke eines Geh-und Radwegs

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 11 U 58/22

DRsp Nr. 2023/5913

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich einer Aufwölbung auf einer leicht abschüssigen Strecke eines Geh-und Radwegs

Zu der Frage, ob eine Aufwölbung auf einer leicht abschüssigen Strecke eines Geh- und Radweges eine abhilfebedürfte Gefahrenstelle ist.

Eine Aufwölbung auf einer leicht abschüssigen Strecke eines Geh- und Radwegs ist jedenfalls dann keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle, wenn sie für einen Radfahrer bereits aus einiger Entfernung erkennbar ist.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 04.03.2022 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (8 O 161/21) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 839 i. V. m. GG Art. 34; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a; StrWG NRW § 47;

Gründe