OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.03.1993
18 U 310/92
Normen:
BGB §§ 823 847 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)437e (Ls)
DfS Nr. 1995/21
OLGReport-Düsseldorf 1994, 270
VersR 1994, 982

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei Gestaltung eines Niveauunterschieds in einer öffentlichen Fußgängerpassage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.1993 - Aktenzeichen 18 U 310/92

DRsp Nr. 1996/707

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei Gestaltung eines Niveauunterschieds in einer öffentlichen Fußgängerpassage

»1. Eine Gemeinde verletzt die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn sie einen Niveauunterschied zwischen zwei Ebenen durch ein Nebeneinander von stufenloser Schräge und einer Treppenanlage gestaltet und diese Bereiche nicht zusätzlich, etwa durch eine Kette, trennt.«2. Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht verletzt und damit kein Schmerzensgeld zu gewähren bei einer öffentlichen Fußgängerpassage, bei der zur Überwindung eines Höhenunterschiedes ein nebeneinander liegender Teilbereich als stufenlose Rampe, ein anderer Teilbereich als Stufenanlage ausgebaut ist. Der Bodenbelag ist in beiden Bereichen gleichartig und ineinander übergehend als Pflaster gestaltet, die Stufen sind optisch abgesetzt durch Verwendung dunkleren Steinmaterials, das sich von den Stufen jeweils ausgehend streifenartig in den stufenlosen Bereich fortsetzt sowie durch aufgestellte Granitpoller optisch getrennt. Das Nebeneinander einer stufenlosen Schräge an einer Treppenanlage trägt den unterschiedlichen Benutzerinteressen (Fußgängern, Rollstuhlfahrer, Personen mit Kinderwagen etc.) Rechnung.