OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.03.1995
18 U 171/94
Normen:
BGB § 823 § 839 § 847 ;
Fundstellen:
OLGR-Düsseldorf 1995, 238
OLGReport-Düsseldorf 1995, 238
VersR 1996, 602
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 56/94

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei Straßenbauarbeiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 18 U 171/94

DRsp Nr. 1995/5660

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei Straßenbauarbeiten

»1. Auch wenn vorher Reparaturarbeiten an der Fahrbahn durchgeführt worden sind, begründet dies keinen Anscheinsbeweis dafür, daß Schotter durch mangelnde Sorgfalt bei diesen Arbeiten auf die Fahrbahn gelangt ist.2. Bei einer untergeordneten Straße mit geringer Verkehrsbedeutung, die durch landwirtschaftliches Gebiet führt und ersichtlich kein befestigtes Bankett besitzt, muß insbesondere ein Motorradfahrer damit rechnen, daß Schlacke oder Steine von den Rändern auf die Fahrbahn gelangt sein können.«

Normenkette:

BGB § 823 § 839 § 847 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß der Unfall sich wie von ihm behauptet zugetragen hat, er also am 02.04. 1992 mit seinem Motorrad durch Schotter auf der Fahrbahn ins Rutschen geraten und gestürzt ist. Aufgrund dieses Ereignisses steht ihm jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gemäß §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Der Senat schließt sich der angegriffenen Entscheidung an und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug.

Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden

Beurteilung.