Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß der Unfall sich wie von ihm behauptet zugetragen hat, er also am 02.04. 1992 mit seinem Motorrad durch Schotter auf der Fahrbahn ins Rutschen geraten und gestürzt ist. Aufgrund dieses Ereignisses steht ihm jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gemäß §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Der Senat schließt sich der angegriffenen Entscheidung an und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug.
Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden
Beurteilung.
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