LG Dortmund, vom 16.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 306/01
Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich Spurrillen in einer Fahrbahn; Mitverschulden eines gestürzten Motorradfahrers
OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 9 U 38/03
DRsp Nr. 2005/11652
Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich Spurrillen in einer Fahrbahn; Mitverschulden eines gestürzten Motorradfahrers
»1. Eine scharfkantige in Fahrtrichtung verlaufende Spurrille vor einer Kreuzung mit einer Tiefe von 6,8 cm stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, weil sie für Motorradfahrer eine erhebliche Sturzgefahr begründet.2. Bei fehlendem Unabwendbarkeitsbeweis (§ 7 Abs. 2StVG a. F.) muss sich der wegen der Rille gestürzte Motorradfahrer eine Anspruchsminderung von 20 % gefallen lassen.«