OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.1995
18 U 134/94
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1995, 484
OLGR-Düsseldorf 1995, 240
OLGReport-Düsseldorf 1995, 240
VersR 1996, 602
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 504/93

Verkehrssicherungspflicht für in den Straßenraum ragende Bäume

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 18 U 134/94

DRsp Nr. 1995/4661

Verkehrssicherungspflicht für in den Straßenraum ragende Bäume

»Der Verkehrssicherungspflichtige ist nicht gehalten, bei Straßen, in denen nur eine geringere Dichte und Schnelligkeit des Verkehrs herrscht, generell den Luftraum über der Straße in einer für Fahrzeuge geltenden maximalen Höhe von 4 m von Bäumen und deren Ästen freizuhalten. Denn auf derartigen Straßen kann ein Fahrzeugführer neben dem eigentlichen Verkehrsgeschehen auch den Luftraum oberhalb der Straße beobachten und sich auf dort befindliche Hindernisse einstellen.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig,. in der Sache aber nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen die beklagte Stadt kein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG zu.

Die Bediensteten der Beklagten haben die ihnen als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit obliegende Verkehrssicherungspflicht (§ 9 a Straßen- und Wegegesetz NRW), die sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume erstreckt (BGH VersR 1968, 72, 73), nicht verletzt.