OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.04.1995
18 U 203/94
Normen:
BGB § 823 § 839 § 847 ;
Fundstellen:
OLGR-Düsseldorf 1995, 287
OLGReport-Düsseldorf 1995, 287
Vorinstanzen:
LG Duisburg(3 O 221/94),

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Wanderweges

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.1995 - Aktenzeichen 18 U 203/94

DRsp Nr. 1995/5664

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Wanderweges

»1. An Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Wanderweges sind nur relativ geringe Anforderungen zu stellen. 2. Mit einem etwa 1,5 cm aus dem Boden ragenden Rohrende (Maßpunkt) muß ein Wegebenutzer deshalb rechnen und kann sich nicht auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten berufen.«

Normenkette:

BGB § 823 § 839 § 847 ;

Gründe:

Der zulässigen Berufung bleibt der Erfolg versagt. Denn die Klägerin kann von der beklagten Gemeinde weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch die Feststellung deren Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz verlangen.