Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) und begründet worden (§ 519 ZPO) . Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Sie war aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils zurückzuweisen. Von der Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Ergänzend und zusammenfassend ist lediglich auszuführen:
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