OLG Dresden - Urteil vom 30.08.1995
6 U 564/95
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; SächsStrG § 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1996, 21
VersR 1996, 384

Verkehrssicherungspflicht im Falle einer dem Anliegerverkehr dienenden untergeordneten Gemeindestraße

OLG Dresden, Urteil vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 6 U 564/95

DRsp Nr. 1996/29369

Verkehrssicherungspflicht im Falle einer dem Anliegerverkehr dienenden untergeordneten Gemeindestraße

1. Bei einer dem Anliegerverkehr dienenden untergeordneten Gemeindestraße, deren schlechter Zustand für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar ist, bedarf es keiner besonderen Warnung vor Straßenschäden.2. Wegen des allgemein schlechten Zustands der Straßen im Gebiet der ehemaligen DDR und der nur begrenzten Mittel der Kommunen für die Instandsetzung der Straßen bestand zum Unfallzeitpunkt (1994) keine Straßenbaupflicht für eine untergeordnete Gemeindestraße.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; SächsStrG § 10 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) und begründet worden (§ 519 ZPO) . Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Sie war aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils zurückzuweisen. Von der Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Ergänzend und zusammenfassend ist lediglich auszuführen: