BGH - Urteil vom 14.03.1995
VI ZR 34/94
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 57
DRsp I(145)433a-b
MDR 1995, 579
NJW 1995, 2631
NZV 1995, 272
VRS 89, 161
VRS 90, 161
VerkMitt 1996, 10
VersR 1995, 672
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Eisenbahnwaggons mit fest angebrachten Leitern; Schutz von Kindern vor Gefahren

BGH, Urteil vom 14.03.1995 - Aktenzeichen VI ZR 34/94

DRsp Nr. 1995/4211

Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Eisenbahnwaggons mit fest angebrachten Leitern; Schutz von Kindern vor Gefahren

»a) Bei Eisenbahnwaggons, die infolge ihrer Bauart (z.B. fest angebrachte Leitern) das Erklettern des Wagendaches ermöglichen, muß, wenn sie auf einem für Kinder zugänglichen und von ihnen auch betretenen Gelände abgestellt werden, deutlich auf die Lebensgefahr hingewiesen werden, die bei Annäherung an die Oberleitung besteht. Insoweit reichen am Waggon angebrachte Blitzpfeile mangels genauen Hinweises auf die Gefahrenquelle nicht aus. b) Der Bahnunternehmer konnte im Mai 1991 darauf vertrauen, daß nach der Rechtsprechung die Blitzpfeile zur Warnung ausreichten.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand: