OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.1995
18 U 135/94
Normen:
BGB § 823 § 839 § 847 ; GG Art. 34 ; NWStrWG § 9a ;
Fundstellen:
OLGR-Düsseldorf 1995, 239
OLGReport-Düsseldorf 1995, 239
VersR 1996, 518
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 425/93

Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit Gehwegplatten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 18 U 135/94

DRsp Nr. 1995/4648

Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit Gehwegplatten

»1. Grundsätzlich reicht es, wenn eine Gemeinde als Verkehrssicherungspflichtige Gehwegplatten durch eine regelmäßige Sichtprüfung auf Lockerungen überprüft.2. Dies reicht jedoch nicht, wenn der Bürgersteigbelag auf einem bestimmten Wegestück Unregelmäßigkeiten aufweist und vom Begeher ausgebrochene und lose Platten bemerkt werden. Auch die Platten im Umfeld dieser Schadensstelle müssen dann durch Begehen auf Lockerungsschäden geprüft werden.«

Normenkette:

BGB § 823 § 839 § 847 ; GG Art. 34 ; NWStrWG § 9a ;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

I. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß den §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu.

Im Land Nordrhein-Westfalen sind die mit der Erhaltung der Verkehrssicherung auf öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befaßten Körperschaft als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen (§ 9 a Abs. 1 S. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW - StrWG NW). Träger der Straßenbaulast und damit verkehrssicherungspflichtig für die Nietzsche Straße in Vohwinkel ist die beklagte Stadt (§ 47 StrWG NW).