Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld noch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden gemäß §§ 823 Abs. 1, 847, 249 f. BGB.
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