OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.02.1996
18 U 90/95
Normen:
BGB §§ 823 839 ; StVO § 10 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 457/94

Verkehrssicherungspflicht und Amtspflichtverletzung bei Verkehrsunfall an einem abgesenkten Bürgersteig

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.1996 - Aktenzeichen 18 U 90/95

DRsp Nr. 1997/2563

Verkehrssicherungspflicht und Amtspflichtverletzung bei Verkehrsunfall an einem abgesenkten Bürgersteig

Bindet eine Gemeinde eine Straße nach § 10 StVO (abgesenkter Bürgersteig) an das übrige Straßennetz an, muß der Fahrzeugführer sich bei Unübersichtlichkeit entweder einweisen lassen oder von seinem geplanten Fahrmanöver Abstand nehmen. Mangels "gefährlicher Stelle" ist deshalb ein Anspruch auf Amtspflichtverletzung unbegründet.

Normenkette:

BGB §§ 823 839 ; StVO § 10 ;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet, die des Klägers ist unbegründet. Aus dem Unfall vom 15. Mai 1994 kann der Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte herleiten.