Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet. Auch wenn zugunsten der Klägerin die von ihr behauptete Unfallursache als richtig unterstellt wird, steht ihr gegenüber der beklagten Stadt kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu. Rechtsgrundlage für das Klagebegehren sind - allein - §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Im Land Nordrhein-Westfalen sind die mit der Erhaltung der Verkehrssicherung auf öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befaßten Körperschaft als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen (§
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