OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.1994
18 U 97/94
Normen:
BGB §§ 839 847 276 ; GG Art. 34 ; MWStrWG § 9a Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 1440
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 295/93

Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.1994 - Aktenzeichen 18 U 97/94

DRsp Nr. 1995/4513

Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden

»Bei ungenügender Beleuchtung muß Fußgänger seine Gehweise so einrichten, daß er den Straßenzustand jederzeit berücksichtigen und sich auf ihn einstellen kann.«

Normenkette:

BGB §§ 839 847 276 ; GG Art. 34 ; MWStrWG § 9a Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet. Auch wenn zugunsten der Klägerin die von ihr behauptete Unfallursache als richtig unterstellt wird, steht ihr gegenüber der beklagten Stadt kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu. Rechtsgrundlage für das Klagebegehren sind - allein - §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Im Land Nordrhein-Westfalen sind die mit der Erhaltung der Verkehrssicherung auf öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befaßten Körperschaft als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen (§ 9 a Abs. 1 S. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW - StrWG NW). Träger der Straßenbaulast und damit verkehrssicherungspflichtig für die in Rede stehende Straße ist die beklagte Stadt (§ 47 StrWG NW).