OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.1995
18 U 130/94
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
OLGR-Düsseldorf 1995, 239
OLGReport-Düsseldorf 1995, 239
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 340/93

Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 18 U 130/94

DRsp Nr. 1995/5656

Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden

»Insbesondere bei einer Baustelle neben einem Bürgersteig ist der Wegbenutzer gehalten, auf Vertiefungen und Verschmutzungen des Bürgersteigs zu achten. Unterläßt er dies, kann er sich nicht auf Verletzung von Verkehrssicherungspflichten berufen.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Gründe:

(- abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO -)

Der zulässigen Berufung der Klägerin bleibt der Erfolg versagt.

Das Landgericht hat den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt zutreffend gewürdigt und die Sache richtig entschieden.

Der Senat verweist deshalb nach eigener Sachprüfung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er sich nach eigener Sachprüfung anschließt.