OLG Dresden - Urteil vom 09.10.1996
6 U 1328/96
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 S. 1 ; SächsStrG §§ 2 9 44 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)481d
DtZ 1997, 96
VersR 1997, 594

Verkehrssicherungspflicht von Gemeinden in den neuen Bundesländern

OLG Dresden, Urteil vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 6 U 1328/96

DRsp Nr. 1998/1353

Verkehrssicherungspflicht von Gemeinden in den neuen Bundesländern

Angesichts der besonderen Situation in den neuen Bundesländern können die strengen Maßstäbe, die an die Verkehrssicherungspflicht des Straßenunterhaltspflichtigen in den alten Bundesländern, die vor dem Hintergrund einer als intakt zu bezeichnenden Infrastruktur entwickelt worden sind, nicht ohne weiteres übertragen werden. Während in den alten Bundesländern in aller Regel von einem ohne Beschädigungen vorhandenen Straßenkörper ausgegangen werden kann und die Verkehrssicherungspflicht und die dies begründenden Kriterien aus einzelnen Schadstellen abgeleitet werden, ist das örtliche Bild bis zum jetzigen Zeitpunkt in den neuen Bundesländern vielfach davon geprägt, daß ganze Straßenzüge Unebenheiten und Schadstellen aufweisen, die die ständige Gefahr von Unfallstellen in sich tragen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 S. 1 ; SächsStrG §§ 2 9 44 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) .

II. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Schadens aus übergegangenem Recht gem. § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG zu.