I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) .
II. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Schadens aus übergegangenem Recht gem. § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. 839 Abs.
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