OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.1995
18 U 179/94
Normen:
BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)437f (Ls)
DÖV 1996, 133
NVwZ-RR 1996, 131
VersR 1996, 79
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 433/93

Verkehrssicherungspflichtverletzung der Gemeinde - Gehwegreinigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 18 U 179/94

DRsp Nr. 1996/3147

Verkehrssicherungspflichtverletzung der Gemeinde - Gehwegreinigung

»1. Bei Verkehrssicherungspflichtverletzung haftet Gemeinde für Gehwegreinigung vor eigenem Grundstück ebenfalls nach § 823 BGB und nicht hoheitlich, wenn sie die Reinigung durch Satzung den Anliegern auferlegt hat. 2. Bei plötzlicher Glättebildung muß bei der Streupflicht aber berücksichtigt werden, wann erstmals die Glättebildung festgestellt worden ist, wie groß der Streubezirk ist und welche Sicherungserwartungen der Verkehr hat. 3. Besondere Sicherungsmaßnahmen für Fußgängerverkehr auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortslagen sind i.d.R. nicht erforderlich (im Anschluß an BGH III ZR 60/94). Sinngemäß gilt dies auch für größere Zwischenbereiche von Ortsteilen, die unbebaut oder lediglich gewerblich genutzt sind, auch wenn diese innerhalb geschlossener Ortslagen liegen.«

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ;

Gründe:

Der zulässigen Berufung der Klägerin bleibt der Erfolg versagt.