Die Berufung der Klägerin, mit der sie nach wie vor 100 % des ihr entstandenen Schadens ersetzt verlangt, ist zulässig. Sie ist auch zum Teil begründet. Die Klägerin hat gem. §§ 7, 18, 17 StVG, 3 PflVG Anspruch auf 50 % des ihr bei dem Unfall am 06.05.2000 gegen 01:00 Uhr entstandenen Schadens. Den restlichen Schaden muss sie unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr auf sich behalten.
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