Die Berufung der Klägerin hat zum überwiegenden Teil, die Anschlussberufung der Beklagten nur im Hinblick auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs Erfolg.
I.
Die Beklagten zu 1 bis 3 haften der Klägerin gemäß § 823 BGB, § 7 StVG, §
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