LG Amberg - Endurteil vom 19.07.2017
24 S 77/17
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 143/16

Verkehrsunfall; Öffnen Beifahrertüre; geöffnete Fahrzeugtür; Abstand beim Einparken; Parklücke; ausreichender Seitenabstand; § 14 StVO; § 1 StVO

LG Amberg, Endurteil vom 19.07.2017 - Aktenzeichen 24 S 77/17

DRsp Nr. 2020/10057

Verkehrsunfall; Öffnen Beifahrertüre; geöffnete Fahrzeugtür; Abstand beim Einparken; Parklücke; ausreichender Seitenabstand; § 14 StVO; § 1 StVO

Der die Beifahrertüre zum Aussteigen öffnende Beifahrer in einer Parklücke muss, wenn die daneben liegende Lücke frei ist, entsprechend § 14 Abs. 1 StVO den rückwärtigen Verkehr aufmerksam beobachten. Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der aus einem Fahrzeug ausgestiegen ist, wenn sich der Verkehrsunfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen ereignet hat. Der recht neben das parkende Fahrzeug einfahrende Fahrzeugführer hat darauf zu achten, ob sich noch Personen im Fahrzeug befinden und muss mit dem Aussteigen selbiger rechnen, § 1 StVO.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 23.12.2016, Az. 2 C 143/16, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Amberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 919,97 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.