Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) und begründet worden (§ 519 ZPO).
Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der ihm im ersten Rechtszug zuerkannten 5.406,36 DM. Eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung, auf die der Kläger seine Forderung allein stützen kann, steht nicht fest. Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG, da die Straßenverkehrssicherungspflicht in Sachsen als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit ausgestaltet ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Straßengesetz).
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