OLG Dresden - Urteil vom 01.03.1995
6 U 1170/94
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1995, 72

Verkerssicherungspflicht bei Bäumen am Straßenrand

OLG Dresden, Urteil vom 01.03.1995 - Aktenzeichen 6 U 1170/94

DRsp Nr. 1998/5093

Verkerssicherungspflicht bei Bäumen am Straßenrand

Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume. Dieser Pflicht ist in der Regel durch mindestens zweimalige Überprüfung der Straßenbäume im Jahr, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand, zu genügen.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

(entfällt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) und begründet worden (§ 519 ZPO).

Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der ihm im ersten Rechtszug zuerkannten 5.406,36 DM. Eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung, auf die der Kläger seine Forderung allein stützen kann, steht nicht fest. Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG, da die Straßenverkehrssicherungspflicht in Sachsen als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit ausgestaltet ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Straßengesetz).