BGH - Beschluß vom 24.10.1996
VII ZB 25/96
Normen:
ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3, § 234, § 236 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1998, 109
BB 1997, 68
BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 8
BGHR ZPO § 519 Abs. 2 S. 3 Verlängerungsantrag 6
FuR 1997, 96
MDR 1997, 191
NJW 1997, 400
VersR 1997, 258
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Beginn der Zwei-Wochen-Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages

BGH, Beschluß vom 24.10.1996 - Aktenzeichen VII ZB 25/96

DRsp Nr. 1997/44

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Beginn der Zwei-Wochen-Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages

»a) Ein Rechtsanwalt kann regelmäßig erwarten, daß einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgetragen wird. Er braucht mit einer hiervon abweichenden rechtswidrigen Verfahrenspraxis nicht zu rechnen. b) Wenn demnach die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht versagt wird, ist der Prozeßbevollmächtigte gehalten, ab Kenntnis innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung zu beantragen und die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen.«

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3, § 234, § 236 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten restlichen Werklohn. Das Landgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen.