BVerwG - Beschluss vom 15.07.2022
3 B 17.21
Normen:
FeV § 11 Abs. 1 S. 4; VwGO § 124a Abs. 3 S. 4; VwGO § 124a Abs. 6 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
D_V 2022, 1052
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 17.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 429.19
OVG Berlin-Brandenburg, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 1/21

Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Anforderungen an die Berufungsbegründung

BVerwG, Beschluss vom 15.07.2022 - Aktenzeichen 3 B 17.21

DRsp Nr. 2022/13141

Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Anforderungen an die Berufungsbegründung

Nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung ist die Berufung innerhalb eines Monats in einem gesonderten Schriftsatz zu begründen; der Antrag auf Zulassung der Berufung kann die Berufungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) nicht wahren.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. April 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 1 S. 4; VwGO § 124a Abs. 3 S. 4; VwGO § 124a Abs. 6 S. 1 und S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (1.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet (2.).