OLG Hamm - Beschluss vom 10.05.2005
4 Ss OWi 242/05
Normen:
StPO § 137 ; StPO § 228 ; OWiG § 71 ;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 27.01.2005

Verlegungsantrag; Verteidiger; Fürsorgepflicht; schwieriges Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 242/05

DRsp Nr. 2005/9932

Verlegungsantrag; Verteidiger; Fürsorgepflicht; schwieriges Verfahren

»Zur Frage, wann es die Fürsorgepflicht gebietet, einem Antrag auf Verlegung der Hauptverhandlung zu folgen.«

Normenkette:

StPO § 137 ; StPO § 228 ; OWiG § 71 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h außerorts eine Geldbuße von 150,- EUR sowie ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Mit dem Bußgeldbescheid des Kreises Coesfeld vom 24. August 2004 war - neben der Geldbuße - lediglich das Regelfahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dem Antrag des Betroffenen vom 20. Januar 2005, den auf den 27. Januar 2005 anberaumten Verhandlungstermin wegen der Verhinderung des Verteidigers zu verlegen, hatte das Amtsgericht unter Hinweis auf die angespannte Geschäftslage abgelehnt. Zur Hauptverhandlung erschien der Betroffene ohne seinen Verteidiger.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.