Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten genommenen Fahrzeug-Vollkaskoversicherung.
Sie hatte das versicherte Fahrzeug ihrem Prokuristen aufgrund einer Zusatzvereinbarung zu dessen Arbeitsvertrag zur geschäftlichen Nutzung und für Privatfahrten überlassen. Nach Maßgabe dieser Vereinbarung war der Prokurist u.a. verpflichtet, für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen, dieses termingerecht zur Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO vorzuführen, die vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsdienste ausführen zu lassen und Verkehrsunfälle der Versicherung zu melden.
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