BGH - Urteil vom 28.05.1975
VI ZR 112/73
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 Satz 3, § 7 V;
Fundstellen:
DAR 1975, 244
MDR 1975, 916
VRS 49, 248
VersR 1975, 752

Verletzung der Aufklärungspflicht durch Angabe eines überhöhten Ankaufspreises; Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung

BGH, Urteil vom 28.05.1975 - Aktenzeichen VI ZR 112/73

DRsp Nr. 1994/5508

Verletzung der Aufklärungspflicht durch Angabe eines überhöhten Ankaufspreises; Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung

1. Ein Versicherungsnehmer, der den Ankaufpreis eines unfallbeschädigten Fahrzeugs bewußt mit einem überhöhten Betrag angibt, um eine höhere Entschädigung von einem Kaskoversicherer zu erhalten, verletzt seine Aufklärungspflicht. 2. Auch bei der Fahrzeugversicherung geltend die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Einschränkung der Leistungsfreiheit des Versicherers bei nachträglichen Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers entwickelt hat (Erfordernis des erheblichen Verschuldens des Versicherungsnehmers und Relevanz der Obliegenheitsverletzung: BGH v. 16.01.1970, BGHZ 53, 160 = VersR 1970, 241. So auch OLG Hamburg v. 09.02.1977, VersR 1977, 634. So auch zu 3. OLG Frankfurt/M. v. 21.02.1979, VersR 1980, 179.). 3. Die Anwendung dieser Grundsätze führt in der Regel zum Verlust der Ansprüche aus dem Kaskoversicherungsvertrag, wenn der Versicherungsnehmer bewußt falsche Angaben über den Ankaufspreis eines Gebrauchtwagens macht, um eine höhere Entschädigung vom Versicherer zu erhalten.

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 Satz 3, § 7 V;

Hinweise: