1. Das Berufungsgericht folgt dem Landgericht darin, dass nach der Beweisaufnahme feststeht, dass die Klägerin über die streitgegenständliche Gehwegplatte gestürzt ist und sich die vorgetragenen - unstreitigen - Verletzungen zugezogen hat.
Im Gegensatz zum Landgericht nimmt das Berufungsgericht jedoch eine schuldhafte, unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten an. Der Überstand der streitgegenständlichen Platte betrug unstreitig jedenfalls 3 cm. Das reicht in dem konkreten - gerichtsbekannten - Umfeld unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht:
Der BGH hat in der grundlegenden Entscheidung vom 27.10.1966 (VersR 1967, 281 ff.) eine Verkehrssicherungspflichtverletzung bereits bei einer Vertiefung von bis zu 1,5 cm angenommen, wobei diese sich allerdings direkt vor einem Schaufenster befand.
Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des BGH vom 21.6.1979 (VersR 1979, 1055 f.) ist insofern nicht einschlägig, als sie die Streupflicht im Ausfahrtsbereich einer Schnellstraße betraf.
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