A.
Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage dem Kläger 85 % seines materiellen Schadens sowie ein Schmerzensgeld von 500 EUR zugesprochen. Es hat dem beklagten Land als Amtspflichtverletzung bei der Erfüllung seiner Straßenverkehrssicherungspflicht angelastet, das Teilstück des fraglichen Autobahnkreisels ohne Warnhinweis wegen des für Motorradfahrer gefährlich glatten Bitumenstreifens in der Fahrbahn für den Verkehr freigegeben zu haben. Den Kläger treffe ein mit 15 % zu bewertendes Mitverschulden, weil er dem Bitumenband trotz dazu fahrtechnisch gegebener Möglichkeit nicht ausgewichen sei.
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