Verletzung des Rechtsfahrgebots bei einem Sicherheitsabstand von 1 m vom rechten Fahrbahnrand
BayObLG, Beschluß vom 11.09.1986 - Aktenzeichen RReg 1 St 135/86
DRsp Nr. 1998/9584
Verletzung des Rechtsfahrgebots bei einem Sicherheitsabstand von 1 m vom rechten Fahrbahnrand
1. Der Führer eines 1,7 m breiten Kraftfahrzeugs, der auf einem ihm zugewiesenen 3 m breiten Teil der Fahrbahn 30 cm von der Leitlinie entfernt mit einem Sicherheitsanstand von 1 m zum Fahrbahnrand fährt, verstößt nicht gegen das Rechtsfahrgebot, da § 2 Abs. 2StVO den Kraftfahrer nicht daran hindert, vom rechten Fahrbahnrand einen Sicherheitsabstand einzuhalten, dessen Größe von der Art des Fahrzeugs, der Geschwindigkeit und der Fahrbahnbreite abhängt, der aber im allgemeinen wenigstens 1 m betragen darf.
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