Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 11. Oktober 1993 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen im Feststellungsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 aller materiellen Schäden aus dem Unfall vom 31.08.1992 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind, ferner alle weiteren immateriellen Schäden unter Berücksichtigung einer eigenen Mitverantwortung in Höhe von 1/3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/8, der Beklagte zu 7/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 10.000,00 DM.
I.
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