OLG Köln - Urteil vom 16.09.1993
5 U 51/93
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 97

Verlust des Kaskoversicherungsschutzes bei Unfall mit Blutalkoholkonzentration unter 1,1 % - Versicherung, Versicherungsfall, grobe Fahrlässigkeit, Fahruntüchtigkeit, Alkohol, Nachweis

OLG Köln, Urteil vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 5 U 51/93

DRsp Nr. 1994/2087

Verlust des Kaskoversicherungsschutzes bei Unfall mit Blutalkoholkonzentration unter 1,1 % - Versicherung, Versicherungsfall, grobe Fahrlässigkeit, Fahruntüchtigkeit, Alkohol, Nachweis

1. Ist durch eine Blutentnahme zunächst nur relative Fahruntüchtigkeit belegt (Alkoholkonzentration unter 1,1 o/oo), so ist - in der Kaskoversicherung - der Vorwurf grober Fahrlässigkeit erst dann gerechtfertigt, wenn die Fahruntüchtigkeit zusätzlich durch typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen ist.2. Diese zusätzlichen Beweisanzeichen müssen umso gewichtiger sein, je weiter die gemessene Blutalkoholkonzentration unter dem Grenzwert von 1,1 % liegt.

Gründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des Schadenfalles vom 17.09.1991 Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.