BGH - Urteil vom 12.09.2019
4 StR 146/19
Normen:
StGB § 21; StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 142 Abs. 1; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2d); StGB § 315c Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ 2020, 297
NZV 2020, 265
StV 2020, 607
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 03.09.2018

Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt infolge der Panikattacke; Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in der Variante des zu schnellen Fahrens an unübersichtlichen Stellen (hier: Kurve) oder an Straßenkreuzungen durch Flucht vor der Polizei; Anordnung einer lebenslangen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer Panikstörung

BGH, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 4 StR 146/19

DRsp Nr. 2019/17219

Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt infolge der Panikattacke; Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in der Variante des zu schnellen Fahrens an unübersichtlichen Stellen (hier: Kurve) oder an Straßenkreuzungen durch Flucht vor der Polizei; Anordnung einer lebenslangen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer Panikstörung

Die dem Tatgericht obliegende umfassende Kognitionspflicht gebietet es, dass der - durch die zugelassene Anklage abgegrenzte - Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. September 2018 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte im Fall 4 der Anklageschrift (Abschnitt VI. 2 der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist;

b)

im Strafausspruch zu Fall II. 2 der Urteilsgründe;

c)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

d)

im Maßregelausspruch.

2.