KG - Urteil vom 06.06.2005
12 U 55/04
Normen:
ZPO § 287 ; BGB § 253 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 740
NZV 2005, 521
VRS 109, 88
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 340/01

Verpflichtung des Gerichts den behandelnden Arzt als sachverständigen Zeugen zur Frage des Vorliegens einer HWS-Verletzung zu laden - Nachweis der Ursächlichkeit eines Unfalls für die Verschlimmerung einer bereits vorbestehenden HWS-Verletzung

KG, Urteil vom 06.06.2005 - Aktenzeichen 12 U 55/04

DRsp Nr. 2005/12545

Verpflichtung des Gerichts den behandelnden Arzt als sachverständigen Zeugen zur Frage des Vorliegens einer HWS-Verletzung zu laden - Nachweis der Ursächlichkeit eines Unfalls für die Verschlimmerung einer bereits vorbestehenden HWS-Verletzung

»Das Gericht ist nicht gehalten, auf Antrag des Klägers dessen behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen über die Unfallursächlichkeit von HWS - Beschwerden zu laden, wenn der Kläger nicht darlegt, diese Ärzte hätten objektivierbare Befunde erhoben, die einen eindeutigen Schluss der Verursachung der behaupteten Beschwerden durch den Unfall zulassen würden. Auch wenn das Gericht das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen für überzeugend hält und selbst keinen Erklärungsbedarf sieht, hat es dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens und zur Befragung durch die Partei grundsätzlich zu entsprechen (§§ 402, 397 ZPO). Die Ursächlichkeit eines Unfalls für behauptete HWS-Beschwerden kann nicht festgestellt werden, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerden auf einer Schädigung durch einen Vorunfall beruhen und der gerichtliche Sachverständige eine Verschlimmerung einer Vorschädigung durch den Zweitunfall zwar für möglich, aber nicht für wahrscheinlich hält.«

Normenkette:

ZPO § 287 ; BGB § 253 ;