BGH - Urteil vom 13.11.2014
III ZR 544/13
Normen:
VVG § 61 Abs. 1 S. 2; VVG § 62;
Fundstellen:
BB 2015, 1
DB 2015, 183
MDR 2015, 30
NJW 2015, 1026
WM 2015, 126
WM 2019, 384
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 287/12
OLG Stuttgart, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 119/13

Verpflichtung eines Versicherungsvertreters zur Information über Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen III ZR 544/13

DRsp Nr. 2014/18746

Verpflichtung eines Versicherungsvertreters zur Information über Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung

VVG §§ 61, 62, 63 a) Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler (hier: Versicherungsvertreter) seinen Kunden (Versicherungsnehmer) insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen.b) Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG kann zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. November 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 61 Abs. 1 S. 2; VVG § 62;

Tatbestand